Wahlvorschlag

Unter dem Wahlvorschlag versteht man eine Liste mit den Kandidatinnen und Kandidaten der Arbeitnehmer (oder auch der Arbeitgeber). Die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten muss genau der Zahl der zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung entsprechen. Auch die Zahl der 1. und 2. Stellvertreterinnen und Stellvertreter muss stimmen. Auf dem Vorschlag müssen die verschiedenen Handwerks-Gewerke exakt so vertreten sein wie in der Satzung der Handwerkskammer beschrieben. Der Wahlvorschlag muss rechtzeitig, das heißt spätestens 35 Tage vor dem Wahltag, bei der Handwerkskammer eingereicht werden. Die Handwerkskammer prüft dann, ob er komplett ist und ob alle Kandidaten auch wirklich im Kammerbezirk arbeiten. Spätestens 20 Tage vor dem Wahltag muss die Handwerkskammer ihre Entscheidung verkünden, ob sie den Wahlvorschlag zulässt.


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