Stellvertreterin oder Stellvertreter, 2.
Der 2. Stellvertreter oder die 2. Stellvertreterin vertritt den 1. Stellvertreter oder die 1. Stellvertreterin in der Vollversammlung im Falle von Krankheit und Verhinderung. In einigen Handwerkskammern werden die Stellvertreterinnen und Stellvertreter regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen in der Vollversammlung informiert, damit sie jederzeit einspringen können. Die Stellvertretung wird wie das ordentliche Mitglied der Vollversammlung auf der Wahlliste vorgeschlagen.