Alle Fachbegriffe in alphabetischer Reihenfolge:


Arbeitgeber

Als Arbeitgeber bezeichnet man eine Person oder eine Firma, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt. Es kann also keinen Arbeitgeber ohne Arbeitnehmer geben, und andersherum.

Arbeitgeber-Liste

Vor den Kammerwahlen wird von der Arbeitgeberseite ein Wahlvorschlag zusammengestellt, welchen man die Arbeitgeber-Liste nennt. In der Liste muss für jeden Sitz in der Vollversammlung eine Kandidatin oder ein Kandidat benannt sein, außerdem ein 1. und meistens auch ein 2. Stellvertreter oder eine 2. Stellvertreterin. Außerdem muss eine bestimmte Zahl von Wahlberechtigten die Liste unterschreiben:

Es müssen dann mindestens doppelt so viele Wahlberechtigte unterschreiben, wie es Plätze auf der Arbeitgeberbank gibt.

Es kann passieren, dass mehr als eine Arbeitgeber-Liste zur Wahl antritt. Dann gibt es keine Friedenswahl, sondern eine Urwahl.

Arbeitgeberbank

Die Gruppe der gewählten Arbeitgebervertreter in der Vollversammlung bezeichnet man auch als Arbeitgeberbank. Auf einem gemeinsamen Bankmöbel sitzen die Arbeitgeber in der Vollversammlung aber nicht.

Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer bezeichnet man eine Person, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wird. Es kann also keinen Arbeitnehmer ohne Arbeitgeber geben, und andersherum.

Arbeitnehmer-Liste

Vor den Kammerwahlen wird von den Arbeitnehmern ein Wahlvorschlag zusammengestellt, welchen man die Arbeitnehmer-Liste nennt. Bei den Arbeitnehmern ist der Listenführer der DGB, manchmal gemeinsam mit dem Kolpingwerk. In dieser Liste muss für jeden Sitz in der Vollversammlung eine Kandidatin beziehungsweise ein Kandidat benannt sein. Außerdem muss je ein 1. und meistens auch ein 2. Stellvertreter benannt sein.

Wenn die Arbeitnehmer-Liste zusammengestellt ist, muss eine bestimmte Zahl von Wahlberechtigten die Liste unterschreiben. Es müssen dann mindestens doppelt so viele Wahlberechtigte unterschreiben, wie es Plätze auf der Arbeitnehmerbank gibt. Mit 70 Unterschriften ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Auch das ist festgelegt.

Es ist auch möglich, dass es mehr als eine Arbeitnehmer-Liste gibt. Dann gibt es keine Friedenswahl, sondern eine Urwahl.

Arbeitnehmerbank

Die Gruppe der gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Vollversammlung bezeichnet man auch als Arbeitnehmerbank. Auf einem gemeinsamen Bankmöbel sitzen die Mitglieder der Vollversammlung deshalb übrigens nicht.

Ausschüsse

In jeder Handwerkskammer bildet die Vollversammlung Ausschüsse, die zu wichtigen Themen der Handwerkskammer arbeiten. Einen Berufsbildungsausschuss und einen Rechnungsprüfungsausschuss muss es immer geben. Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in der Vollversammlung gewählt. Ihre Aufgaben sind in der Handwerksordnung, im Berufsbildungsgesetz und in der Satzung der Handwerkskammer beschrieben.

Berufsbildungsausschuss

Der Berufsbildungsausschuss (BBA) befasst sich mit der beruflichen Bildung und speziell der handwerklichen Ausbildung. Auch die Berufs-Ausbildungs-Vorbereitung, Fortbildung, Weiterbildung und Umschulung gehören zu seinen Themen.

Einen Berufsbildungsausschuss muss jede Handwerkskammer haben. Das besagt die Handwerks-Ordnung sowie das Berufsbildungs-Gesetz. Im Berufsbildungsausschuss sitzen immer jeweils 6 Arbeitgebervertreter, 6 Arbeitnehmervertreter und 6 Berufsschullehrer.

Die Berufsschullehrerinnen und -lehrer nehmen in der Regel nur beratend teil. Abstimmen dürfen sie nur bei Angelegenheiten, die unmittelbar die Berufsschulen betreffen.

Berufsbildungsgesetz

Das Berufsbildungsgesetz (BBIG) regelt in Deutschland die betriebliche Berufsausbildung (Duales System), die Berufsausbildungsvorbereitung, die Fortbildung sowie die Umschulung. Es bestimmt auch, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um überhaupt ein Berufsausbildungsverhältnis einzugehen.

DGB

Der DGB ist der Dachverband der Gewerkschaften. Er hat 8 Mitgliedsgewerkschaften, von denen 5 im Handwerk aktiv sind: IG BAU, IG Metall, IG BCE, NGG und ver.di. Dazu kommen noch die EVG, die GdP und die GEW.

Der DGB vertritt die Interessen der Mitgliedsgewerkschaften gegenüber der Politik. Außerdem organisiert er ihre Zusammenarbeit, zum Beispiel bei den Kammerwahlen.

Ehrenamt

Das Ehrenamt ist eine ehrenvolle Tätigkeit, die überwiegend unentgeltlich ausgeführt wird. Der Funktion eines öffentlichen Ehrenamtes muss eine Wahl vorausgegangen sein, wie die Wahl zur Vollversammlung. Der Begriff Ehrenamt ist in der Umgangssprache allerdings nicht vom bürgerschaftlichen Engagement oder Freiwilligentätigkeit abgegrenzt, für die keine Wahl Voraussetzung ist.  

Friedenswahl

Von einer Friedenswahl spricht man, wenn die Abstimmung entfällt, da es nur einen einzigen Wahlvorschlag gibt. Das ist der Fall, wenn die Arbeitnehmerseite sich auf eine einzige Liste einigt. Gleiches gilt für die Arbeitgeberseite. Wenn es nur eine Liste gibt, heißt das auch, dass es genauso viele Kandidatinnen und Kandidaten wie Sitze in der Vollversammlung gibt. Bei der Friedenswahl sind die Kandidatinnen und Kandidaten automatisch bestätigt, und die eigentliche Abstimmung (die sogenannte Urwahl) findet nicht statt. Kammerwahlen sind fast immer Friedenswahlen.

Gewerke

Handwerksberufe, die eine Ausbildung erfordern, bezeichnet man als Gewerke. In der Handwerksordnung sind diese Gewerke aufgeführt, allerdings unter dem Namen „Gewerbe“. In der Anlage A der Handwerksordnung finden sich die zulassungspflichtigen Gewerbe, in der Anlage B die zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Gewerbe.

Gewerkschaft

Eine Gewerkschaft ist eine Vereinigung von abhängig Beschäftigten zur Vertretung ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen. In Deutschland sind die wichtigsten Gewerkschaften im DGB zusammengeschlossen. Die im Handwerk aktiven Gewerkschaften sind: IG BAU, IG Metall, IG BCE, NGG und ver.di.

Handwerkskammer

Handwerksbetriebe müssen Mitglied einer Handwerkskammer sein. Manche Kammern haben einen sehr großen Kammerbezirk, andere einen kleineren. Insgesamt gibt es in Deutschland 53 Handwerkskammern. Aufgabe der Handwerkskammer ist es unter anderem, die Selbstverwaltung des Handwerks zu organisieren. Die Handwerkskammer führt auch die Handwerksrolle. Sie vertritt die Interessen des Handwerks.

Handwerksordnung

Die Handwerksordnung heißt eigentlich: „Gesetz zur Ordnung des Handwerks“.

Sie ist das wichtigste Gesetz für das Handwerk in Deutschland. Die Handwerksordnung legt fest,

  • Was das Handwerk ist
  • Wie das Handwerk organisiert ist
  • Welche Einrichtungen es im Handwerk gibt
  • Wer einen Handwerksbetrieb eröffnen darf
  • Wie im Handwerk ausgebildet wird
  • Wie im Handwerk geprüft wird
  • Wie Handwerker sich fortbilden können

Die Handwerksordnung regelt auch die Selbstverwaltung des Handwerks, zum Beispiel in den Handwerkskammern.

Handwerksrolle

Jede Handwerkskammer führt eine Handwerksrolle. Die Rolle ist eigentlich ein Verzeichnis, in dem die Inhaber aller Handwerksbetriebe im Kammerbezirk eingetragen sind. Genau genommen sind es allerdings nur die Betriebe im zulassungspflichtigen Handwerk. Sie sind in der Anlage A der Handwerksordnung festgelegt.

Haushalt

Zu Beginn eines Jahres erstellt die Handwerkskammer einen Plan für ihre Einnahmen und Ausgaben. Diesen Plan nennt man den Haushalt.

Kammerbezirk

Jede Handwerkskammer ist für ein Gebiet zuständig. Dieses Gebiet nennt man auch den Kammerbezirk. Seine Größe ist in der Satzung beschrieben. Jedes Bundesland hat eine eigene Methode, seine Fläche unter den Handwerkskammern aufzuteilen. Die Kammerbezirke gehen auf Grenzen zurück, die der Staat bereits festgelegt hat. Das können zum Beispiel Regierungsbezirke, Landkreise oder kreisfreie Städte sein.

Kammerwahl

Die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung einer Handwerkskammer nennt man die Kammerwahl. Bei der Kammerwahl wählt man nicht einzelne Personen, sondern eine komplette Liste mit Kandidatinnen und Kandidaten. Gibt es mehr als eine Liste für die Arbeitnehmerbank oder mehr als eine Liste für die Arbeitgeberbank, muss es eine Urwahl geben. Fast immer einigt sich jedoch jede Seite auf eine Liste. Dann werden alle Kandidatinnen und Kandidaten in einer Friedenswahl automatisch bestätigt.

Kandidaten

Eine Person, die sich auf einer Liste für einen Platz in der Vollversammlung bewirbt, nennt man auch einen Kandidaten oder eine Kandidatin. Voraussetzung ist, dass sie

  • über 18 Jahre alt sind
  • einen Beruf erlernt haben und
  • in einem Betrieb arbeiten, der in der Handwerksrolle der Handwerkskammer eingeschrieben ist.

Die Handwerkskammer muss überprüfen, ob der Kandidat oder die Kandidatin diese Voraussetzungen erfüllen.

Kolpingwerk

Das Kolpingwerk ist ein Verein, der auf den Priester und Sozialreformer Adolf Kolping zurückgeht und ursprünglich als Unterstützungswerk für wandernde Handwerksgesellen gegründet wurde. Seine Grundlage ist die katholische Soziallehre, aber auch evangelische Christen können in ihm Mitglied werden. Seine Mitglieder sind in örtlichen Kolpingfamilien zusammengeschlossen. Viele von ihnen engagieren sich in der Selbstverwaltung des Handwerks.

Konstituierende Sitzung

Die erste Sitzung der Vollversammlung nach der Kammerwahl bezeichnet man auch als die konstituierende Sitzung. Auf ihr werden das Präsidium und der Vorstand sowie die Mitglieder der Ausschüsse gewählt.

Körperschaft Öffentlichen Rechts

Körperschaften öffentlichen Rechts sind Organisationen und Verbände, die teilweise staatliche Aufgaben übernehmen. Auch die Handwerkskammer ist eine solche Körperschaft.

Liste

Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Kammerwahlen erscheinen auf einer Liste. Man nennt sie auch den Wahlvorschlag. Es gibt Arbeitgeberlisten und Arbeitnehmerlisten. Auf jeder Liste stehen so viele Kandidatinnen und Kandidaten, wie es Plätze in der Vollversammlung gibt. Außerdem muss auf der Liste für jede Kandidatin und jeden Kandidaten eine 1. Stellvertreterin oder Stellvertreter und meistens auch eine 2. Stellvertreterin oder Stellvertreter benannt sein.

Präsident

Die Vollversammlung wählt einen Präsidenten oder eine Präsidentin als ihre höchste Vertretung. Der Präsident oder die Präsidentin arbeiten ehrenamtlich, wenngleich sie eine Aufwandsentschädigung erhalten. Sie repräsentieren die Handwerkskammer nach Außen und leiten den Vorstand und die Vollversammlung. Da die Arbeitgeber in der Vollversammlung immer doppelt so viele Stimmen haben wie die Arbeitnehmer, wird der Präsident oder die Präsidentin fast immer von der Arbeitgeberseite gestellt. Dem Präsidenten oder der Präsidentin stehen zwei Vize-Präsidenten oder Vize-Präsidentinnen zur Seite. Zusammen bilden sie das Präsidium.

Präsidium

Der Präsident der Handwerkskammer und die beiden Vizepräsidenten bilden zusammen das Präsidium. Das Präsidium wird von der Vollversammlung gewählt. In vielen Handwerkskammern vertritt der Arbeitnehmer-Vize automatisch den Präsidenten, wenn dieser krank oder verhindert ist.

Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) kümmert sich um die ordnungsgemäße Buchführung der Handwerkskammer. Der RPA besteht aus zwei Arbeitgeber-Vertreter*innen und einer/einem Arbeitnehmer-Vertreter*in. Diese drei Personen prüfen die Belege der Buchhaltung.

Satzung

Jede Handwerkskammer hat eine eigene Satzung. Sie enthält die schriftlichen Regeln, nach denen die Handwerkskammer funktioniert. Zum Beispiel schreibt sie vor, wie viele Mitglieder die Vollversammlung hat oder welche Ausschüsse es unbedingt geben muss.

Selbstverwaltung

Manchmal gibt der Staat in einem Bereich seine hoheitlichen Aufgaben an Körperschaften Öffentlichen Rechts ab, damit diese ihre Angelegenheiten selbst regeln. Dann spricht man von Selbstverwaltung. In der Handwerkskammer geschieht die Selbstverwaltung durch Beschlüsse in der Vollversammlung, im Vorstand und in den Ausschüssen.

Stellvertreterin oder Stellvertreter, 1.

Der 1. Stellvertreter oder die 1. Stellvertreterin vertritt das ihm vorstehende Mitglied der Vollversammlung, wenn dieses krank oder verhindert ist. In einigen Handwerkskammern werden die Stellvertreterinnen und Stellvertreter regelmäßig über die aktuellen Themen in der Vollversammlung informiert, damit sie jederzeit für das ordentliche Mitglied einspringen können. Die Stellvertretung wird wie das ordentliche Mitglied der Vollversammlung auf der Wahlliste vorgeschlagen.

Stellvertreterin oder Stellvertreter, 2.

Der 2. Stellvertreter oder die 2. Stellvertreterin vertritt den 1. Stellvertreter oder die 1. Stellvertreterin in der Vollversammlung im Falle von Krankheit und Verhinderung. In einigen Handwerkskammern werden die Stellvertreterinnen und Stellvertreter regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen in der Vollversammlung informiert, damit sie jederzeit einspringen können. Die Stellvertretung wird wie das ordentliche Mitglied der Vollversammlung auf der Wahlliste vorgeschlagen.

Urwahl

Tritt bei den Kammerwahlen auf Seiten der Arbeitnehmer mehr als eine Liste an, dann gibt es eine Urwahl. Bei einer Urwahl müssen die Stimmen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Handwerksunternehmen im Kammerbezirk eingeholt werden. Das können schnell mal ein paar Zehntausend Wähler sein, die die Handwerkskammer zur Abstimmung auffordern muss! Auch im Fall einer Urwahl bei den Arbeitgebern sind es immerhin noch mehrere Tausend Betriebsinhaberinnen und -inhaber, die abstimmen können. Da dieser Vorgang sehr kompliziert ist, einigen sich die Arbeitnehmer und die Arbeitnehmer meistens auf je eine Liste.

Vize-Präsident

Dem Präsidenten oder der Präsidentin der Handwerkskammer stehen zwei Vize-Präsidenten zur Seite. Sie vertreten den Präsidenten oder die Präsidentin, wenn diese ihre Aufgaben nicht wahrnehmen können. Zusammen bilden sie das Präsidium. Ein Vize-Präsident wird von den Arbeitnehmerbank vorgeschlagen, der andere von der Arbeitgeberbank. Beide Vize-Präsidenten werden von der Vollversammlung gewählt. Der Präsident oder die Präsidentin der Handwerkskammer werden fast immer von den Arbeitgebern gestellt. Deshalb ist der Arbeitnehmer-Vizepräsident der höchste Vertreter der Arbeitnehmerinteressen in der Selbstverwaltung. In vielen Handwerkskammern vertreten der Arbeitnehmer-Vizepräsident oder die Vize-Präsidentin den Präsidenten oder der Präsidentin im Falle ihrer Abwesenheit.

Die Arbeitnehmer-Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten aller Handwerkskammern in ganz Deutschland treffen sich regelmäßig. Sie haben auch einen Internetauftritt: vizepraesidenten.de .

Vollversammlung

Die Vollversammlung ist das Parlament der Handwerkskammer. Die Vollversammlung wählt das Präsidium und den Vorstand der Handwerkskammer. Sie wählt die Ausschüsse, beschließt den Haushalt und trifft alle wichtigen Entscheidungen.

Jede Handwerkskammer regelt in ihrer Satzung, wie viele Mitglieder ihre Vollversammlung hat. Die Arbeitgeberbank hat aber immer doppelt so viele Sitze wie die Arbeitnehmerbank. Mit anderen Worten: Die Arbeitgeberbank stellt zwei Drittel der Vollversammlungsmitglieder, die Arbeitnehmerbank ein Drittel. So schreibt es das Gesetz vor, genauer gesagt die Handwerksordnung.

Vorstand

Die Vollversammlung wählt auf ihrer ersten Sitzung (man sagt: der konstituierenden Sitzung) einen Vorstand. In ihm sitzen der Präsident oder die Präsidentin und die zwei Vize-Präsidentinnen oder Vize-Präsidenten und außerdem noch weitere Mitglieder der Vollversammlung. Wie viele genau, steht in der Satzung der Handwerkskammer.

Wahlberechtigte

Alle Männer und Frauen, die mindestens 18 Jahre alt sind, eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen und in einem Betrieb arbeiten, der in der Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen ist, sind bei den Wahlen zur Vollversammlung wahlberechtigt. Das bedeutet, dass sie bei der Kammerwahl sowohl selbst wählen als auch gewählt werden können.

Wahlvorschlag

Unter dem Wahlvorschlag versteht man eine Liste mit den Kandidatinnen und Kandidaten der Arbeitnehmer (oder auch der Arbeitgeber). Die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten muss genau der Zahl der zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung entsprechen. Auch die Zahl der 1. und 2. Stellvertreterinnen und Stellvertreter muss stimmen. Auf dem Vorschlag müssen die verschiedenen Handwerks-Gewerke exakt so vertreten sein wie in der Satzung der Handwerkskammer beschrieben. Der Wahlvorschlag muss rechtzeitig, das heißt spätestens 35 Tage vor dem Wahltag, bei der Handwerkskammer eingereicht werden. Die Handwerkskammer prüft dann, ob er komplett ist und ob alle Kandidaten auch wirklich im Kammerbezirk arbeiten. Spätestens 20 Tage vor dem Wahltag muss die Handwerkskammer ihre Entscheidung verkünden, ob sie den Wahlvorschlag zulässt.