Stellvertreterin oder Stellvertreter, 1.
Der 1. Stellvertreter oder die 1. Stellvertreterin vertritt das ihm vorstehende Mitglied der Vollversammlung, wenn dieses krank oder verhindert ist. In einigen Handwerkskammern werden die Stellvertreterinnen und Stellvertreter regelmäßig über die aktuellen Themen in der Vollversammlung informiert, damit sie jederzeit für das ordentliche Mitglied einspringen können. Die Stellvertretung wird wie das ordentliche Mitglied der Vollversammlung auf der Wahlliste vorgeschlagen.