Arbeitgeber-Liste

Vor den Kammerwahlen wird von der Arbeitgeberseite ein Wahlvorschlag zusammengestellt, welchen man die Arbeitgeber-Liste nennt. In der Liste muss für jeden Sitz in der Vollversammlung eine Kandidatin oder ein Kandidat benannt sein, außerdem ein 1. und meistens auch ein 2. Stellvertreter oder eine 2. Stellvertreterin. Außerdem muss eine bestimmte Zahl von Wahlberechtigten die Liste unterschreiben:

Es müssen dann mindestens doppelt so viele Wahlberechtigte unterschreiben, wie es Plätze auf der Arbeitgeberbank gibt.

Es kann passieren, dass mehr als eine Arbeitgeber-Liste zur Wahl antritt. Dann gibt es keine Friedenswahl, sondern eine Urwahl.


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